Das ändert sich in 2019 für Privatkunden
Auch in 2019 ändern sich wieder einige Gesetze, Bestimmungen und Vorschriften über die Sie Bescheid wissen sollten.
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Familien
Familien werden entlastet
Grundfreibetrag steigt
Ab Januar 2019 beträgt der steuerliche Freibetrag für Ledige 9.168,00 EUR (bisher 9.000,00 EUR). Für Verheiratete liegt er bei 18.336,00 EUR (bisher 18.000,00 EUR). Einkommen unterhalb dieser Werte bleiben steuerfrei.
Kinderfreibetrag wird angehoben
Für jedes Kind gilt in 2019 ein steuerlicher Freibetrag von 7.620,00 EUR (bisher 7.428,00 EUR).
Mehr Kindergeld ab 01.07.2019
Für das
- 1. und 2. Kind: 204,00 EUR (bisher 194,00 EUR)
- 3. Kind: 210,00 EUR (bisher 200,00 EUR)
- 4. und jedes weitere Kind: 235,00 EUR (bisher 225,00 EUR)
Baukindergeld
- Für Familien oder Alleinerziehende, die ein Eigenheim kaufen oder bauen: Seit dem 18.09.2018 kann bei der KfW-Bankengruppe ein jährlicher Zuschuss von 1.200,00 EUR pro Kind beantragt werden. Das Baukindergeld wird maximal 10 Jahre bezahlt.
- Als Einkommens-Höchstgrenze gilt: 75.000,00 EUR. Pro Kind wird ein Freibetrag von 15.000,00 EUR gewährt.
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Rentenreform 2019
Rentenreform 2019
Sie betrifft insbesondere erziehende Mütter oder Väter, Frührentner und ge-ringfügig Beschäftigte.
Mütterrente wird ausgeweitet
- Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder werden stärker angerechnet. Die betreffenden Renten werden pro Kind um 16,02 EUR brutto (West) und um 15,35 EUR (Ost) steigen.
- Bei Neurenten, die ab 01.01.2019 beginnen, wird die höhere Rente sofort berücksichtigt. Die Bestandsrenten werden im März 2019 erhöht, der Zu-schlag wird nachbezahlt.
Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Die Zurechnungszeiten werden angehoben. Wer erstmals eine Erwerbsminderungsrente erhält, wird so eingestuft, als hätte er bis zum offiziellen Renteneintrittsalter gearbeitet.
Geringfügig Beschäftigte
- Für geringfügig Beschäftigte gibt es ab Juli 2019 eine neue „Gleitzone“. Sie regelt den Übergang vom Minijob zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
- Wer mehr als 450,00 EUR, bis zu 1.300,00 EUR (bisher 850,00 EUR) im Monat verdient, wird als Midijobber bezeichnet. Für ihn werden nur reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung fällig.
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Werte in der Sozialversicherung ab 2019
Werte in der Sozialversicherung ab 2019
Versicherungspflichtgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- jährlich 60.750,00 EUR / monatlich 5.062,50 EUR
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren
- jährlich 54.450,00 EUR / monatlich 4.537,50 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung
- jährlich 54.450,00 EUR / monatlich 4.537,50 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Alte Bundesländer:
- jährlich 80.400,00 EUR / monatlich 6.700,00 EUR
Neue Bundesländer:
- jährlich 73.800,00 EUR / monatlich 6.150,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Alte Bundesländer:
- jährlich 98.400,00 EUR / monatlich 8.200,00 EUR
Neue Bundesländer:
- jährlich 91.200,00 EUR / monatlich 7.600,00 EUR
Geringfügig Beschäftigte
- Bundeseinheitlich monatlich 450,00 EUR
Geringverdienergrenze
- Bundeseinheitlich monatlich 325,00 EUR
Midijob/Gleitzonenjob
- Bundeseinheitlich monatlich 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR
Beitragssätze Sozialversicherung
Bundeseinheitlich
- Pflegeversicherung (außer Sachsen) 3,05 % (bisher 2,55 %, ist um 0,5 % gestiegen)
- Kinderlosenzuschlag 0,25 %
Bundesland Sachsen
- 3,05 % (wie andere Bundesländer)
- Besonderheit: Arbeitgeberanteil 1,025 % / Arbeitnehmeranteil 2,025 %
- Kinderlosenzuschlag 0,25 %
- Rentenversicherung 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung 2,5 %, (bisher 3,0 %, wurde um 0,5 % gesenkt
Gesetzliche Krankenversicherung
- allgem. Beitragssatz 14,6 % zuzügl. kassenspezifischer Zusatzbeitrag
- Ab 2019 teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag je zur Hälfte (bisher zahlten Arbeitnehmer 100 %)
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Neues für Autofahrer
Neues für Autofahrer
Elektrofahrzeuge müssen Geräusche machen
- Ab 01.07.2019 müssen bei neu zugelassenen Elektro- und Hybridfahrzeugen akustische Signale eingebaut sein. Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, sollen Autos nicht lautlos fahren dürfen.
- Das Warnsystem mit dem Namen AVAS soll bis 20 km/h einen Ton erzeugen, der sich an Geräuschen von Verbrennungsmotoren orientiert. Akustisch muss erkennbar sein, ob beschleunigt oder abgebremst wird. Und es darf nicht manuell abzuschalten sein.
Fahrzeug-Zulassung online erledigen
Mit den bisher üblichen Methoden der Zulassungsstellen soll 2019 Schluss sein. Erstzulassungen und Ummeldungen sollen über das Internet möglich sein.
Steuervorteile für E-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge
Firmenfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb müssen bei privater Nutzung nur noch mit 0,5 % (bisher 1 %) des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Regelung gilt bis zum 31.12.2021.
Neue Kfz-Versicherungstarife
Ab 2019 wird die Höhe der Kfz-Versicherungstarife über die Typ- und Regionalklasse ermittelt. Für jedes Fahrzeug gibt es drei Typklassen in der Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung.
RDE-Test bei Abgasmessung
Zum neuen Prüfverfahren WLTP kommt ab 01.09.2019 ein Realtest auf der Straße hinzu (RDE = Real Driving Emissions). Er soll dafür sorgen, dass die Grenzwerte für Stickoxide und Partikelanzahl eingehalten werden.
HU-Plakette
Alle Fahrzeuge mit einer orangefarbenen TÜV-Plakette müssen in 2019 zur Hauptuntersuchung. Bei bestandener Prüfung gibt es eine gelbe Plakette.
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Steuern, Geld und Sonstiges
Steuern, Geld und Sonstiges
Abgabefrist für die Steuererklärung verlängert
Die Steuererklärung für 2018 ist nicht wie bisher bis zum 31.05. abzugeben, sondern erstmals bis spätestens 31.07.2019.
Altersvorsorge
Wer in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Rürup-Rente einbezahlt, kann in 2019 insgesamt 88 % der Beitragszahlungen steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. (2018 waren dies 86 %.)
Besteuerung von Neurentnern
Wer 2019 in den Ruhestand geht, hat 78 % seiner gesetzlichen Bruttorente zu versteuern.
Beispiel:
Bruttorente 2019 14.000,00 EUR
abzüglich 22 % steuerfreier Teil der Rente 3.080,00 EUR Werbungskostenpauschale 102,00 EUR Zu versteuernde Rente 10.818,00 EUR Umzugskosten
Zieht ein Arbeitnehmer 2019 aus beruflichen Gründen um, sind die Umzugskosten als Werbungskosten geltend zu machen.
Ist der Umzug vor dem 31.03.2019 beendet, werden ohne Belege folgende Kosten anerkannt:
- Bei Ledigen 787,00 EUR
- Bei zusammen Veranlagten 1.573,00 EUR
- Für jede weitere Person 347,00 EUR
Ab dem 01.04.2019 sind es:
- Bei Ledigen 811,00 EUR
- Bei Verheirateten 1.622,00 EUR
- Für jede weitere Person 357,00 EUR
Brückenteilzeit
Beschäftigten ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ihre Arbeitsstunden für einen Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren zu reduzieren (z. B. für die Pflege eines Familienangehörigen). Anschließend können sie in Vollzeit zurückkehren.
Voraussetzungen
- Eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit. Und: Der Antrag wurde spätestens drei Monate vor Beginn beim Arbeitgeber eingereicht.
Ausnahmen für Firmen
- In Betrieben unter 45 Beschäftigten besteht kein Anspruch. Von 46 bis 200 Beschäftigten kann der Arbeitgeber betriebliche Gründe entgegenhalten. Und: Er muss nur einen Antrag genehmigen für jeweils 15 Beschäftigte.
Risiko-Check zum Jahreswechsel mit Ihrem Zurich Versicherungspartner
Der Jahreswechsel ist eine gute Gelegenheit, Ihren Versicherungsschutz zu prüfen:
- Welche Verträge haben Sie?
- Wie hoch sind die Versicherungssummen?
- Was muss aktualisiert werden?
Bedenken Sie, dass sich der Bedarf mit einem neuen Lebensabschnitt verändern kann. Sprechen Sie Ihren Zurich Versicherungspartner vor Ort gerne an.